Arbeitsrecht und Arbeitnehmererfindungen

 

Gesonderte Honorierung von Diensterfindungen als Beitrag zur (besseren) wirtschaftlichen Entwicklung?

Ein Bericht von RA Dr. iur. Sarah Henneberger-Sudjana und PD Dr. rer. soc. Fred Henneberger, Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht der Universität St. Gallen (FAA-HSG).

VI. Resümee und Ausblick

Arbeitnehmererfindungen werden in der Schweiz in die drei Kategorien der Dienst-, der Gelegenheits- und der freien Erfindung differenziert. In Deutschland sind die beiden grossen Gruppen der Diensterfindung und der freien Erfindung zu unterscheiden.

Die Diensterfindung in der Schweiz ist originär dem Arbeitgeber zugeordnet. Der Beschäftigte kann für sie kein besonderes Entgelt verlangen, was auf der Vorstellung basiert, dass er bereits einen über- durchschnittlichen Lohn bezieht.

Bei der Gelegenheitserfindung nach schweizerischem Recht, die ohne spezifisches Gegenstück im deutschen Recht bleibt, entstehen die vermögenswerten Rechte beim Beschäftigten. Hat sich der Arbeitgeber den Erwerb solcher Erfindungen ausbedungen gehabt, kann er diese in Anspruch nehmen, schuldet dann aber eine Entschädigung.

Ähnlich gelagert ist die Rechtssituation in der Schweiz und in Deutschland in Bezug auf die freie Erfindung. Hier sind die vermögenswerten Rechte dem Erfinder zugeordnet. Überträgt er sie auf seinen Arbeitgeber, so findet dies nur gegen eine Vergütung statt.

Autoren und Quelle:
Sarah Henneberger-Sudjana / Fred Henneberger
“Gesonderte Honorierung von Diensterfindungen als Beitrag zur (besseren) wirtschaftlichen Entwicklung?”

Nr. 128 der Reihe DISKUSSIONSPAPIERE des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen
St. Gallen, Oktober 2013

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http://www.unisg.ch/~/media/internet/content/dateien/instituteundcenters/faa/publikationen/diskussionspapiere/2013/dp128.pdf